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Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Orgel-Förderverein Ebrach e. V." und hat seinen Sitz in 96157 Ebrach.

§ 2
Ziel und Zweck

Ziel und Zweck des Vereins ist die Renovierung der beiden historischen Chororgeln, die Pflege und der Erhalt aller drei Orgeln inklusive der Hauptorgel auf der Westempore, wie auch die Pflege und Förderung der kirchenmusikalischen Angebote in der kath. Pfarrkirche, der ehemaligen Zisterzienser-Klosterkirche Mariä Himmelfahrt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder des Vereins

1.Der Verein besteht aus

  • a.ordentlichen (einschließlich geborenen) und
  • b.außerordentlichen Mitgliedern (Gönnern oder Förderern, oder juristischen Personen).

2.Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke unterstützen will, wobei ordentliche und außerordentliche Mitglieder gleiche Rechte besitzen.

3.Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung sowie die Zustimmung des Vorstandes.

4.Die Mitgliedschaft endet

  • a.durch Austritt, der zum Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens vor dem letzten Quartal schriftlich erklärt werden muss,
  • b.durch den Tod eines Mitgliedes,
  • c.durch den Ausschluss.

Der Ausschluss kann vom Vorstand bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder aus wichtigen Gründen, wie vereinsschädigendem Verhalten oder Betätigung gegen die Grundsätze der Katholischen Kirche beschlossen werden.

5.Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über diese entschei-det die Mitgliederversammlung.

6.Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Sämtliche ordentliche Mitglieder sollen den Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und durch Vorschläge und Anregungen fördern. Sie sind zur rechtzeitigen Ent-richtung der Beiträge verpflichtet .

2.Die außerordentlichen Mitglieder können an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 6
Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies soll in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres (=Kalenderjahres) erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich beantragt. Sie hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

2.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a.Wahl des Vorstandes sowie des Beirates,
  • b.Beschlussfassung über Anträge, die bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt worden sind,
  • c.Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Kassiers und der Kassenprüfer sowie die Beschlussfassung eines Haushaltsplanes,
  • d.Entlastung des Vorstandes,
  • e.Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • f.Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • g.endgültige Beschlussfassung bei Beschwerden über eine Aufnahmeverweigerung oder einen Ausschluss und
  • h.Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

3.Die Mitgliederversammlung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Sitzungen finden in der Regel im Pfarrheim Haus Johannes der Kath. Pfarrgemeinde Mariä Himmelfahrt statt.

4.Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme der Regelungen in § 3 Abs. 5 und 6 in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Beschlüsse zu § 3 Abs. 5 und 6 erfolgen in geheimer Abstimmung mit ebenfalls einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Unberührt bleiben davon die Regelungen in §§13 und 14. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stellt ein Mitglied den Antrag, werden Wahlen schriftlich und geheim durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet hier das Los.

5.Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7
Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Kassier/erin und
  • dem jeweiligen Pfarrer als geborenes Mitglied.

Der Vorstand (a-d) wird von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei wenigstens ein weiteres Mitglied der Kirchenverwaltung Mariä Himmelfahrt Ebrach vertreten sein muss. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Pfarrer vertreten mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen im Sinne des BGB § 26.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende oder der Pfarrer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der/die Schriftführer/in und der/die Kassier/erin bei Verhinderung der vorgenannten Personen tätig werden darf.

2.Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Zielsetzung in § 2 und voll-zieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates. Ihm obliegt auch die Umsetzung des Haushaltsplanes.

3.Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende oder der Pfarrer, beruft die Sitzungen bzw. Versammlungen ein und leitet sie.

§ 8
Beirat

1.Der Beirat besteht aus:

  • dem Vorstand,
  • bis zu sechs weiteren Mitgliedern und
  • dem jeweiligen Organisten/Kirchenmusiker der Pfarrei als geborenes Mitglied.

2.Der Beirat beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, ausgenommen die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

3.Der/die Vorsitzende, sein/ihre Stellvertreter/in oder der Pfarrer hat den Beirat nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Beirates innerhalb von acht Tagen einzuberufen.

4.Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Wahlen

Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt. Falls sich die Wahl eines neuen Vorstandes verzögert, führt der bisherige Vor-stand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

§ 10
Kassenwesen

Der Kassier hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und das Ver-mögen des Vereins umsichtig und nach den Weisungen des Vorstandes zu verwalten, insbesondere die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig, d.h. jeweils innerhalb des I. Quartals, einzuziehen. Zahlungen darf er nur auf Anweisung des/der Vorsitzenden, seines(r) Stellvertreters(in) oder des Pfarrers ausführen. Er legt jährlich nach Überprüfung durch zwei von der Mitgliederver-sammlung zu wählenden Kassenprüfern der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor.

§ 11
Mitgliedsbeiträge

1.Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge. Der jährliche Mitglieds-beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er kann vom Mitglied freiwillig überschritten werden.

2.Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Jahres fällig. Die Erhebung erfolgt durch Lastschrifteinzug im Einzugsermächtigungsverfahren. Im Einzelfall ist auch die Begleichung durch Banküberweisung zulässig.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 14
Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflö-sung muss in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.

2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der zuständigen Kath. Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt, Bamberger Str. 8, 96157 Ebrach zu, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. April 2009 beschlossen.